AR GVP 30/2018, Nr. 3737 Die Rückzugsfiktion nach Art. 355 Abs. 2 StPO gilt nicht für eine im Ausland lebende Person. Eine ins Ausland zugestellte Vorladung hat lediglich den Charakter einer Einladung. Mangels einer Erscheinungspflicht braucht nicht geprüft zu werden, ob die vom Vorgeladenen vorgebrachten Gründe für seine Abwesenheit entschuldbar sind. Entscheid des Obergerichts, 2. Abteilung, 14.08.2018, O2S 17 16