Vorliegend ergibt sich das Vorgehen aus dem Umstand, dass bei einer Beschwerde gegen einen Entscheid auf Einstellung eines Strafverfahrens ausschliesslich kassatorisch zu entscheiden ist. Anstelle eines Nichteintretensentscheides ist die Einstellungsverfügung aufzuheben und das Verfahren zwecks interkantonalem Meinungsaustausch an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit den Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz SSK zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Fassung in Kraft seit 1. Dezember 2014). Konkret hat die Staatsanwaltschaft