In der Folge sei die Staatsanwaltschaft gehalten, den interkantonalen Meinungsaustausch in die Wege zu leiten (Art. 39 Abs. 2 StPO). Falls keine gerichtsstandsrechtliche Einigung erzielt werden könne, habe das Bundesstrafgericht den Gerichtsstand verbindlich festzulegen (a.a.O., S. 452 ff.). Ebenfalls im Zusammenhang mit der Anklageerhebung, spricht sich FRANZ RIKLIN für eine Rückweisung des Falls an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Behandlung aus, wenn sich das Problem der örtlichen Zuständigkeit erst auf der gerichtlichen Ebene stelle (a.a.O., N. 1 zu Art. 39 StPO).