Dementsprechend fehlt es bezüglich des Tatvorwurfs des Diebstahls an einem örtlichen Anknüpfungspunkt zum Kanton Appenzell-Ausserrhoden und folglich an den erforderlichen Voraussetzungen für die Vereinbarung eines abweichenden Gerichtsstandes. Die örtliche Zuständigkeit der appenzell-ausserrhodischen Strafbehörden ist somit zu verneinen.