Wie erwähnt, haben die Staatsanwaltschaften der Kantone St. Gallen und Appenzell Ausserhoden von der Möglichkeit der Vereinbarung eines abweichenden Gerichtsstandes gemäss Art. 38 Abs. 1 StPO Gebrauch gemacht. Wie der Beschwerdeinstanz im Laufe des Verfahrens aufgefallen ist, sind die involvierten Staatsanwaltschaften betreffend der Raiffeisenbank Neckertal, Hauptstrasse 49, 9105 Wald-Schönengrund, wo sich der fragliche Banksafe befindet, einem geografischen Irrtum unterlegen. Die Postadresse dieser Bankfiliale lautet, wie vorgenannt, auf 9105 Schönengrund, das Gebäude selbst liegt jedoch in Wald (Gemeinde Neckertal im Kanton St. Gallen).