Somit ist zu prüfen, ob vorliegend ein örtlicher Anknüpfungspunkt zu Appenzell Ausserrhoden besteht. A. lebt im Ausland, die Beschuldigte hat Wohnsitz im Kanton Zürich, die Mutter D. sowie die Schwester K. im Kanton St. Gallen. A. wirft seiner Schwester B. verschiedene Straftaten vor. Der einzige (scheinbare; siehe nachfolgend) örtliche Anknüpfungspunkt zum Kanton Appenzell Ausserrhoden ist beim behaupteten Diebstahl von Seite 1/1 Gerichtsentscheid AR GVP 29/2017, Nr. 3711