Zu den in Art. 38 Abs. 1 StPO genannten triftigen Gründen gehört unter anderem die konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch eine Staatsanwaltschaft (AN- DREAS BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 453; FRANZ RIKLIN, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 38 StPO; BGE 119 IV 102 E. 4b). Es muss aber auch im Falle einer Anerkennung des Gerichtsstandes durch die Staatsanwaltschaft ein irgendwie gearteter örtlicher Anknüpfungspunkt bestehen (BGE 120 IV 280 E. 2a; BGE 119 IV 102 E. 4c; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.13 vom 21. August 2006 E. 4.1 mit Hinweisen;