B. sei in der Strafanzeige vorgeworfen worden, sie solle dem Privatkläger 750 Goldvreneli aus einem Banksafe seiner Mutter „gestohlen“ haben. Gemäss den Angaben des Privatklägers gegenüber der Staatsanwaltschaft St. Gallen im E- Mail vom 23. April 2014 habe sich der fragliche Banksafe bei der „RB Schoenengrund (9105 Schönengrund/ SG)“ befunden. Gemeint sei offensichtlich die Raiffeisenbank Neckertal. Hauptstrasse 49, 9105 Wald- Schönengrund. Daher seien wohl richtigerweise die Behörden des Kantons St. Gallen örtlich zuständig.