Aus den Erwägungen: 7. Örtliche Zuständigkeit der appenzell-ausserrhodischen Strafbehörden Die Beschwerdegegnerin B. lässt ausführen, es sei nicht völlig klar, weshalb das Obergericht als Beschwerdeinstanz die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden prüfe, obwohl diese Frage von keiner der Verfahrensbeteiligten bisher thematisiert worden sei. B. sei in der Strafanzeige vorgeworfen worden, sie solle dem Privatkläger 750 Goldvreneli aus einem Banksafe seiner Mutter „gestohlen“ haben.