AR GVP 29/2017, Nr. 3711 Örtliche Zuständigkeit. Es muss auch im Falle einer Anerkennung des Gerichtsstandes durch die Staatsan- waltschaft gemäss Art. 38 Abs. 1 StPO ein irgendwie gearteter örtlicher Anknüpfungspunkt bestehen. Andern- falls fehlt es an den Voraussetzungen für die Vereinbarung eines abweichenden Gerichtsstandes. Vorgehen, falls sich das angerufene Gericht örtlich für nicht zuständig hält. Beschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 12.12.2017, O2S 17 4 Aus den Erwägungen: 7. Örtliche Zuständigkeit der appenzell-ausserrhodischen Strafbehörden Die Beschwerdegegnerin B. lässt ausführen, es sei nicht völlig klar, weshalb das Obergericht als Beschwer- deinstanz die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden prüfe, obwohl diese Frage von keiner der Verfahrensbeteiligten bisher thematisiert worden sei. B. sei in der Strafan- zeige vorgeworfen worden, sie solle dem Privatkläger 750 Goldvreneli aus einem Banksafe seiner Mutter „ge- stohlen“ haben. Gemäss den Angaben des Privatklägers gegenüber der Staatsanwaltschaft St. Gallen im E- Mail vom 23. April 2014 habe sich der fragliche Banksafe bei der „RB Schoenengrund (9105 Schönengrund/ SG)“ befunden. Gemeint sei offensichtlich die Raiffeisenbank Neckertal. Hauptstrasse 49, 9105 Wald- Schönengrund. Daher seien wohl richtigerweise die Behörden des Kantons St. Gallen örtlich zuständig. Aller- dings sei das Verfahren von der Staatsanwaltschaft St. Gallen an diejenige des Kantons Appenzell Ausserrho- den abgetreten und von dieser übernommen worden. Die Abtretung bzw. Verfahrensübernahme sei offensicht- lich rechtswidrig und fehlerhaft. Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 39 Abs. 1 StPO). Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit muss auch Art. 38 Abs. 1 StPO umfassen, welcher vorsieht, dass die Staatsanwaltschaften un- tereinander einen anderen als den in den Art. 31-37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren können, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. Zu den in Art. 38 Abs. 1 StPO genannten triftigen Gründen gehört unter anderem die konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch eine Staatsanwaltschaft (AN- DREAS BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 453; FRANZ RIKLIN, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 38 StPO; BGE 119 IV 102 E. 4b). Es muss aber auch im Falle einer Anerkennung des Gerichtsstandes durch die Staatsanwaltschaft ein irgendwie gearteter örtlicher Anknüp- fungspunkt bestehen (BGE 120 IV 280 E. 2a; BGE 119 IV 102 E. 4c; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.13 vom 21. August 2006 E. 4.1 mit Hinweisen; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.34 vom 13. Januar 2015 E. 2.2; ANDREAS BAUMGARTNER, a.a.O., S. 452). Nach ANDREAS BAUMGARTNER (a.a.O., S. 360 mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG 2006.13 vom 21. August 2006 E. 4) reicht auch ein milderes Delikt als das eigentlich die Zuständigkeit begründende Delikt als örtlicher Anknüpfungspunkt aus. Somit ist zu prüfen, ob vorliegend ein örtlicher Anknüpfungspunkt zu Appenzell Ausserrhoden besteht. A. lebt im Ausland, die Beschuldigte hat Wohnsitz im Kanton Zürich, die Mutter D. sowie die Schwester K. im Kanton St. Gallen. A. wirft seiner Schwester B. verschiedene Straftaten vor. Der einzige (scheinbare; siehe nachfol- gend) örtliche Anknüpfungspunkt zum Kanton Appenzell Ausserrhoden ist beim behaupteten Diebstahl von Seite 1/1 Gerichtsentscheid AR GVP 29/2017, Nr. 3711 Goldvreneli aus dem Banksafe von D. bei der Raiffeisenbank in Schönengrund gegeben. Bei den restlichen Vorwürfen, welche vorliegend nicht Streitgegenstand sind, ist ein örtlicher Anknüpfungspunkt zu Appenzell Ausserrhoden nicht erkennbar. Wie erwähnt, haben die Staatsanwaltschaften der Kantone St. Gallen und Appenzell Ausserhoden von der Möglichkeit der Vereinbarung eines abweichenden Gerichtsstandes gemäss Art. 38 Abs. 1 StPO Gebrauch gemacht. Wie der Beschwerdeinstanz im Laufe des Verfahrens aufgefallen ist, sind die involvierten Staatsan- waltschaften betreffend der Raiffeisenbank Neckertal, Hauptstrasse 49, 9105 Wald-Schönengrund, wo sich der fragliche Banksafe befindet, einem geografischen Irrtum unterlegen. Die Postadresse dieser Bankfiliale lautet, wie vorgenannt, auf 9105 Schönengrund, das Gebäude selbst liegt jedoch in Wald (Gemeinde Neckertal im Kanton St. Gallen). Dies zeigt der nachstehende Auszug aus dem Geoportal (): Kanton St. Gallen Kanton Appenzell Ausserrhoden Seite 2/2 Gerichtsentscheid AR GVP 29/2017, Nr. 3711 Legende: ]––[ Kantonsgrenze ⊚ Standort Raiffeisenbank Dementsprechend fehlt es bezüglich des Tatvorwurfs des Diebstahls an einem örtlichen Anknüpfungspunkt zum Kanton Appenzell-Ausserrhoden und folglich an den erforderlichen Voraussetzungen für die Vereinbarung eines abweichenden Gerichtsstandes. Die örtliche Zuständigkeit der appenzell-ausserrhodischen Strafbehör- den ist somit zu verneinen. 8. Vorgehen ANDREAS BAUMGARTNER weist, bezogen auf das Verfahrensstadium nach erfolgter Anklageerhebung, daraufhin, dass die Frage nach dem Vorgehen gesetzlich nicht geregelt sei, falls sich das angerufene Gericht örtlich für nicht zuständig halte. Auch in den Materialien finde sich dazu nichts (a.a.O., S. 446). Er schlägt vor, das Ge- richt solle einen Nichteintretensentscheid verbunden mit der Rückweisung der Anklage an die entsprechende Staatsanwaltschaft erlassen, da es dem involvierten Gericht nicht möglich sei, Anklage an ein Gericht eines anderen Kantons zu erheben. In der Folge sei die Staatsanwaltschaft gehalten, den interkantonalen Mei- nungsaustausch in die Wege zu leiten (Art. 39 Abs. 2 StPO). Falls keine gerichtsstandsrechtliche Einigung erzielt werden könne, habe das Bundesstrafgericht den Gerichtsstand verbindlich festzulegen (a.a.O., S. 452 ff.). Ebenfalls im Zusammenhang mit der Anklageerhebung, spricht sich FRANZ RIKLIN für eine Rückweisung des Falls an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Behandlung aus, wenn sich das Problem der örtlichen Zu- ständigkeit erst auf der gerichtlichen Ebene stelle (a.a.O., N. 1 zu Art. 39 StPO). Vorliegend ergibt sich das Vorgehen aus dem Umstand, dass bei einer Beschwerde gegen einen Entscheid auf Ein- stellung eines Strafverfahrens ausschliesslich kassatorisch zu entscheiden ist. Anstelle eines Nichteintretensent- scheides ist die Einstellungsverfügung aufzuheben und das Verfahren zwecks interkantonalem Meinungsaustausch an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit den Empfehlungen der Schweize- rischen Staatsanwälte-Konferenz SSK zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Fassung in Kraft seit 1. Dezem- ber 2014). Konkret hat die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden mit der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu klären. Lehnt die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ihre Zuständigkeit ab, hat die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden zwecks verbindlicher Festlegung des Gerichts- standes an das Bundesstrafgericht zu gelangen (vgl. Art. 40 Abs. 2 StPO; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.13 vom 20. Juli 2016 E. 1.1). Seite 3/3