Nun kann nach Ansicht des Obergerichts jedoch eine Wiederholung der Einvernahmen von B. durch die Staatsanwaltschaft dann unterbleiben, wenn in der nachfolgenden Beurteilung die Einstellung gestützt auf Zeugenaussagen bestätigt werden kann. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass bei den Einvernahmen der Zeugen und Zeuginnen G., H., J. und K. die Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin unbestritten berücksichtigt wurden. Somit kann darauf abgestellt werden. Die von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde beim Bundesgericht hat dieses mit Beschluss vom 3. Mai 2019 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (6B_285/2019).