Am 2. Mai 2014 hat die Staatsanwaltschaft dann einen Hausdurchsuchungsbefehl ausgestellt und damit eine Strafuntersuchung eröffnet (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). Ab diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerdeführerin folglich auch bei den polizeilichen Einvernahmen der Beschuldigten das Recht auf Teilnahme gehabt. Dieses Recht der Beschwerdeführerin wurde dadurch verletzt, dass die Befragung der Beschwerdegegnerin durch die Kantonspolizei am 9. Mai 2014 in Abwesenheit der Beschwerdeführerin erfolgte. Dasselbe gilt für die Einvernahme von B. durch die Kantonspolizei am 6. August 2015.