Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei am 3. April 2014 mit weiteren Ermittlungen im Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO beauftragt, da aufgrund der Anzeige der Tatverdacht nicht eindeutig hervorgehe. Sodann hielt die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben fest, dass sie noch keine Untersuchung im Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO eröffnet habe und Art. 312 Abs. 2 StPO nicht zur Anwendung komme; letzterer Satz findet sich wiederum in der Anweisung der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2015. Am 2. Mai 2014 hat die Staatsanwaltschaft dann einen Hausdurchsuchungsbefehl ausgestellt und damit eine Strafuntersuchung eröffnet (Art. 309 Abs. 1 lit.