Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass die Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer am frühen Morgen stattfand und gleichentags die in Anwesenheit des Verteidigers des Beschwerdeführers durchgeführte Einvernahme durch die Polizei erfolgte. Diese Umstände – eine Hausdurchsuchung sowie eine einmalige Einvernahme – wiegen nicht dermassen schwer und zogen vorliegend keinen dadurch bedingten erheblichen Nachteil nach sich, dass sie Anlass zu einer Entschädigung geben könnten (Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2011 vom 24. Mai 2012 E. 3.2 mit Hinweisen; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 6 zu Art. 430 StPO; Yvona Griesser, a.a.O., N. 14 zu Art. 430 StPO; W EHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 18 zu Art.