Damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann, muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, wie zum Beispiel eine publik gewordene Hausdurchsuchung. Dabei hat die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen. Die Höhe der Genugtuung richtet sich nach der Schwere der Verletzung in den persönlichen Verhältnissen und deren Einwirkung auf die Persönlichkeit des Betroffenen. Nicht massgebend für die Höhe der Genugtuung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person (W EHREN- BERG/FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 26 ff. zu Art. 429 StPO mit zahlreichen Hinweisen;