Wenn sich z.B. gestützt auf die Ergebnisse der Hausdurchsuchung herausstellt, dass eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs unnötig gewesen wäre, bedeutet dies noch lange keinen Verstoss gegen das Subsidiaritätsprinzip. Die einzelnen Zwangsmassnahmen haben verschiedene Stossrichtungen, weshalb ein ganzes Bündel von Massnahmen notwendig sein kann (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O, N. 19 zu Art. 197 StPO).