Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers waren für die Staatsanwaltschaft bei Erlass des Beschlagnahmebefehls und aufgrund der ihr damals vorliegenden Unterlagen allfällige pekuniäre Ansprüche des Beschwerdeführers und ein Retentionsrecht nicht absehbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2013 vom 13. März 2014 E. 1.3.1). Weiter rechtfertigte die Bedeutung der angezeigten Straftaten – dem Beschwerdeführer wurde Veruntreuung sowie ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen – die ergriffenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO).