2.2.5 Hausdurchsuchung (Art. 244 ff. StPO) und Beschlagnahme (Art. 263ff. StPO) sind gesetzlich vorgesehen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht – wie in Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorausgesetzt – war durch die vom Rechtsvertreter der E. GmbH eingereichte Strafklage samt Beweismitteln gegeben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers waren für die Staatsanwaltschaft bei Erlass des Beschlagnahmebefehls und aufgrund der ihr damals vorliegenden Unterlagen allfällige pekuniäre Ansprüche des Beschwerdeführers und ein Retentionsrecht nicht absehbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2013 vom 13. März 2014 E. 1.3.1).