AR GVP 29/2017, Nr. 3710 Einstellung Strafverfahren. Genugtuung. In casu waren die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Hausdurchsuchung und Beschlagnahme gerechtfertigt, weshalb eine Genugtuung gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO entfällt. Zum selben Schluss kommt man gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, da aufgrund der konkre- ten Umstände keine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers vorliegt. Beschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 25.04.2017, O2S 16 19 Aus den Erwägungen: 2.2 Genugtuung für das Strafverfahren 2.2.1 Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen A. gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO eingestellt, die Untersuchungskosten auf die Staatskasse genommen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung und Genugtuung verweigert. Zur Begründung wurde angeführt, nachdem die Parteien bereits eine eigene Regelung über die Parteikosten getroffen hätten, bleibe kein Raum mehr für die Zusprache von Parteientschädigungen. Daher wür- den keine Parteientschädigungen und keine Genugtuung ausgerichtet. 2.2.2 Der Beschwerdeführer liess einwenden, insbesondere eine ungerechtfertigte Hausdurchsuchung löse Genugtuungsansprüche aus. Die Staatsanwaltschaft hätte bereits beim Erlass des Beschlagnahmebefehls erkennen können, dass die strafrechtlichen Vorwürfe auf eine zivilrechtliche Auseinandersetzung hinauslaufen. Seine pekuniären Ansprüche und sein Retentionsrecht am beschlagnahmten Fahrzeug seien absehbar gewe- sen. Die strafprozessuale Zwangsmassnahme habe sich als ungerechtfertigt erwiesen, da kein hinreichender Tatverdacht für eine solche bestanden und auch die zeitliche Dringlichkeit gefehlt habe. Deshalb sei ihm eine Genugtuung von mindestens CHF 500.00 zuzusprechen. 2.2.3 Die Staatsanwaltschaft bringt hierzu vor, der Anspruch auf Genugtuung sei wegen Geringfügigkeit des durch die verfügte Zwangsmassnahme erfolgten Eingriffs abzuweisen. 2.2.4 Zwangsmassnahmen können nach Art. 197 Abs. 1 ZPO nur ergriffen werden, wenn: a) sie gesetzlich vorgesehen sind; b) ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; c) die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; d) die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurück- haltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 198 Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaft, die Gerichte – in dringenden Fällen deren Verfahrensleitung – sowie die Polizei in den gesetzlich vorgesehenen Fällen Zwangsmassnahmen anordnen. Bei rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen besteht gemäss Art. 431 StPO ein Anspruch auf Entschä- digungen evtl. Genugtuung unabhängig von der Kostenauflage (YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 430 StPO). Seite 1/3 Gerichtsentscheid AR GVP 29/2017, Nr. 3710 2.2.5 Hausdurchsuchung (Art. 244 ff. StPO) und Beschlagnahme (Art. 263ff. StPO) sind gesetzlich vorgesehen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht – wie in Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorausgesetzt – war durch die vom Rechtsvertreter der E. GmbH eingereichte Strafklage samt Beweismitteln gegeben. Entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers waren für die Staatsanwaltschaft bei Erlass des Beschlagnahmebe- fehls und aufgrund der ihr damals vorliegenden Unterlagen allfällige pekuniäre Ansprüche des Beschwerdefüh- rers und ein Retentionsrecht nicht absehbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2013 vom 13. März 2014 E. 1.3.1). Weiter rechtfertigte die Bedeutung der angezeigten Straftaten – dem Beschwerdeführer wurde Ver- untreuung sowie ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen – die ergriffenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Doch stellt sich die Frage, ob die mit den Zwangsmassnahmen angestrebten Ziele nicht durch mildere Mass- nahmen hätten erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Es gilt das Subsidiaritätsprinzip. Stehen mildere Mittel zur Verfügung, müssen grundsätzlich zuerst diese milderen Massnahmen ergriffen werden (HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 197 StPO, NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 197 StPO). Das Subsidiaritätsprinzip ist auch dann zu beachten, wenn verschiedene Zwangsmassnahmen mit unterschiedlicher Eingriffsintensität zur Diskussion stehen. Teilweise stösst es auch an seine praktischen Grenzen. Vielfach ist es notwendig, mehrere Zwangsmassnahmen paral- lel, überlappend oder nacheinander anzuordnen. Wenn sich z.B. gestützt auf die Ergebnisse der Hausdurch- suchung herausstellt, dass eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs unnötig gewesen wäre, be- deutet dies noch lange keinen Verstoss gegen das Subsidiaritätsprinzip. Die einzelnen Zwangsmassnahmen haben verschiedene Stossrichtungen, weshalb ein ganzes Bündel von Massnahmen notwendig sein kann (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O, N. 19 zu Art. 197 StPO). Vorliegend ist die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Beschlagnahme der Gegenstände aufgrund der in der Strafklage erhobenen erheblichen Vorwürfe nicht zu beanstanden. Die beschlagnahmten Gegenstände stellen Beweismittel dar und sind – je nach Ausgang der Untersuchung – dem Geschädigten herauszugeben (Art. 263 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO). Nach Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO ist die Hausdurchsuchung ohne Einwilli- gung der berechtigten Person zulässig, wenn Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Ver- mögenswerte im zu durchsuchenden Objekt vermutet werden. Aufgrund der in der Strafklage erhobenen schweren Vorwürfe durfte die Staatsanwaltschaft vermuten, dass sich im Haus des Beschwerdeführers die zu beschlagnahmenden Gegenstände befinden. Sodann durfte die Staatsanwaltschaft aufgrund der Schilderun- gen in der Strafklage, wonach der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung die Gegenstände nicht herausgab, die Befürchtung hegen, dass die gesuchten Gegenstände vernichtet, versteckt oder fortgeschafft werden könnten (STEFAN HEIMGARTNER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 265 StPO; THORMANN/BRECH-BÜHL, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 244 StPO). Somit erscheinen die von der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall angeordnete Hausdurchsuchung sowie die Beschlagnahme als gerechtfertigt. Eine Genugtuung aufgrund rechtswidrig angewandter Zwangsmass- nahmen ist damit nicht geschuldet (Art. 431 Abs. 1 StPO). 2.2.6 Soweit die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO den Anspruch des Beschwer- deführers auf eine Genugtuung abweist, kann ihr insoweit gefolgt werden, als keine besonders schwere Verlet- zung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers vorliegt und eine solche vom Beschwerdefüh- rer auch nicht glaubhaft gemacht worden ist. Seite 2/3 Gerichtsentscheid AR GVP 29/2017, Nr. 3710 Damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann, muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, wie zum Beispiel eine publik gewordene Hausdurchsuchung. Dabei hat die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen. Die Höhe der Genugtuung richtet sich nach der Schwere der Verletzung in den persönlichen Verhältnissen und deren Einwirkung auf die Persönlichkeit des Betroffenen. Nicht massge- bend für die Höhe der Genugtuung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person (W EHREN- BERG/FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 26 ff. zu Art. 429 StPO mit zahlreichen Hinweisen; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Rz. 1816ff.). Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass die Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer am frühen Morgen stattfand und gleichentags die in Anwesenheit des Verteidigers des Beschwerdeführers durchgeführte Einver- nahme durch die Polizei erfolgte. Diese Umstände – eine Hausdurchsuchung sowie eine einmalige Einver- nahme – wiegen nicht dermassen schwer und zogen vorliegend keinen dadurch bedingten erheblichen Nach- teil nach sich, dass sie Anlass zu einer Entschädigung geben könnten (Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2011 vom 24. Mai 2012 E. 3.2 mit Hinweisen; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 6 zu Art. 430 StPO; Yvona Griesser, a.a.O., N. 14 zu Art. 430 StPO; W EHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 18 zu Art. 430 StPO). Damit ist nicht zu bean- standen, dass die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung verwei- gert. Seite 3/3