Wenn man die Rechtshängigkeit nicht bereits beim Eingang der Mitteilung des Zivilstandsamtes bejaht (= Eingang von konkreten Hinweisen auf die Hilfsbedürftigkeit eines Kindes), hätte die KESB AR nach Auffassung des Obergerichts vorliegend aufgrund der Geburtsmitteilung auch von Amtes wegen zeitnah, d.h. innerhalb eines Zeitraumes von rund einem Monat (BIDERBOST, a.a.O., N. 7a zu Art. 308 ZGB), aktiv werden und prüfen müssen, ob die Beigeladene 1 und ihre Tochter Unterstützung bei der Feststellung der Vaterschaft und der Regelung des Unterhalts benötigen. Spätestens dann wäre ihr Handeln gegenüber den Betroffenen "nach aussen" manifest geworden und die Rechtshängigkeit eingetreten.