Die fehlende Vaterschaft - sei es, dass ein Kind unehelich zur Welt kommt, sei es, dass ein bestehendes Kindesverhältnis nachträglich wegfällt (so ausdrücklich Art. 309 Abs. 2 aZGB) - wird grundsätzlich als Gefährdung des Kindeswohls gewertet (derselbe, a.a.O., N. 7a zu Art. 308 ZGB; PETER BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auf. 2018, N. 9 f. zu Art. 308 ZGB; CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl. 2016, Rz. 40.16 mit weiteren Hinweisen).