2.5.4 Vorliegend trat die KESB AR am 12. Juli 2021 im Rahmen der Weiterleitung der Geburtsmitteilung an die KESB Wil-Uzwil erstmals nach aussen in Erscheinung. Allerdings nur, um gegenüber der Letzteren den Standpunkt einzunehmen, sie sei nicht zuständig. Es stellt sich aber die berechtigte Frage, ob sie nicht bereits bei Erhalt der Geburtsmitteilung Veranlassung gehabt hätte, aktiv zu werden. Dies vor dem Hintergrund, dass die KESB aufgrund der Offizialmaxime auch ohne förmlichen Antrag von Amtes wegen tätig werden muss, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass die persönlichen oder finanziellen Angelegenheiten einer Person gefährdet sind (AUER/MARTI, a.a.O., N. 4 zu Art.