O., Handkommentar, N. 11 zu Art. 450f ZGB). Wann ein Verfahren als rechtshängig gilt, ist mitunter nicht einfach zu bestimmen. Art. 23 Abs. 1 des Vorentwurfs betreffend Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden 2003 (VE VKE 2003) sah vor, dass ein Verfahren mit Einreichung eines Gesuchs (Ziff. 1), mit Eingang einer nicht offensichtlich unbegründeten Meldung (Ziff. 2), durch Anrufung der KESB in den vom ZGB bestimmten Fällen (Ziff. 3) und durch Eröffnung von Amtes wegen (Ziff. 4) hängig wird. Letzteres traf nach Art. 23 Abs. 2 VE