2.5 Rechtshängigkeit 2.5.1 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 444 Abs. 1 ZGB). Hält sie sich nicht für zuständig, so überweist sie die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet (Art. 444 Abs. 2 ZGB). Art. 444 ZGB bezieht sich gesetzessystematisch zwar auf das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde, kommt jedoch auch im Verfahren vor der Kindesschutzbehörde zur Anwendung (AUER/MARTI, a.a.O., N. 2 zu Art. 444 ZGB; STECK, FamKommentar, a.a.O., N. 3 zu Art. 444 ZGB).