Weder das EG zum ZGB noch das VRPG enthalten Bestimmungen zur Rechtshängigkeit; dies im Gegensatz zu anderen Kantonen, welche diesen Punkt explizit regeln (vgl. zum Beispiel § 37 KESV TG, Art. 22 EG KES SG, § 68 EG ZGB BL oder § 47 EG KESR ZH; MURPHY/STECK, a.a.O., Rz. 18.33). Nach dem oben Gesagten führt dies zur sinngemässen Anwendung der Normen der ZPO. "Sinngemäss anwendbar" bedeutet: Die subsidiär geltenden Regeln der ZPO sind nicht in jedem Fall strikt anzuwenden, sondern es ist der besonderen Natur des materiellen Rechts und der zu seiner Verwirklichung vorgeschriebenen Verfahrensgrundsätze Rechnung zu tragen.