Im Entscheid, dem Beschwerdeführer Kosten für den Ausstandentscheid aufzuerlegen, liegt eine Verweigerung des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege. Bevor dieser Entscheid nicht gefällt ist, kann die Kostenverteilung im Ausstandsentscheid nicht abschliessend geregelt werden. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids enthält keinen Vorbehalt hinsichtlich eines späteren Entscheids zur unentgeltlichen Rechtspflege. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids muss deshalb aufgehoben werden.