Weil einerseits die Frage der Aussichtslosigkeit für die Aufsichtsbeschwerde und das Ausstandsgesuch separat beurteilt werden muss und andererseits die Spruchkörper für die beiden Rechtsbehelfe unterschiedlich sind, hätten auch zwei unterschiedliche Behörden über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege entscheiden müssen. Der Spruchkörper, der das Ausstandsgesuch behandelt hat, hätte allein bezüglich dieses Gesuches einen Entscheid auch zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fällen müssen. Im Entscheid, dem Beschwerdeführer Kosten für den Ausstandentscheid aufzuerlegen, liegt eine Verweigerung des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege.