Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die an sich zuständige Behörde zu Unrecht keine Entscheidung oder nur eine Teilentscheidung fällt, oder es unterlässt, die dafür notwendigen Abklärungen tatsächlicher oder rechtlicher Art zu treffen. Die Weigerung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Erforderlich ist, dass aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass die Behörde in der Sache nicht tätig zu werden gedenkt (FEDI/MEYER/MÜLLER, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, 2014, N. 2 zu § 72a VRG; ZOGG/W YSS, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar VRP, 2020, N. 7 f. zu Art. 88 VRP).