Allfällige dringende Punkte, die sich nicht mit dem erwarteten Urteil überschneiden würden und dringend seien, würden auf genaue Bezeichnung hin vorgezogen. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung würden geprüft, wenn die Aufsichtsbeschwerde an die Hand genommen werde. Daraufhin liess RA AA. die KESB wissen, dass die ganze Aufsichtsbeschwerde dringlich zu behandeln sei und diese die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung unter den gleichen Prämissen bereits einmal erteilt habe. Abschliessend forderte sie die KESB auf, die Aufsichtsbeschwerde dem Beistand umgehend zur Vernehmlassung zuzustellen.