Am 9. März 2020 teilte der Verfahrensleiter der KESB RA AA. auf deren Frage nach dem Verfahrensstand mit, ihre Eingabe sei summarisch geprüft worden. Weil die KESB davon ausgehe, dass das Urteil des Obergerichts vom 14. Januar 2020, dessen Begründung der Beschwerdeführer verlangt habe, und die Aufsichtsbeschwerde sich in verschiedenen Punkten überschneiden würden, werde die Aufsichtsbeschwerde erst nach Eingang der schriftlichen Begründung behandelt. Allfällige dringende Punkte, die sich nicht mit dem erwarteten Urteil überschneiden würden und dringend seien, würden auf genaue Bezeichnung hin vorgezogen.