Nachdem die Aufsichtsbeschwerde dem Beistand zur Vernehmlassung zugestellt worden sei, sei das Verfahren an die Hand genommen worden. Hingegen sei das Gesuch nicht beurteilt worden. Darin liege eine Rechtsverweigerung. Beim Aufsichtsverfahren handle es sich um keine einfache Sache und die Aufsichtsbeschwerde sei teilweise ja auch bereits gutgeheissen worden, diese sei also nicht aussichtslos. 2.2.2 Die Vorinstanz sowie die Beigeladenen liessen sich dazu nicht vernehmen. 2.2.3 RA AA. ersuchte in der Aufsichtsbeschwerde vom 24. Februar 2020 um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für den Beschwerdeführer.