Aus den Erwägungen: 2.2 Rechtsverweigerung 2.2.1 Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit der Kostenauferlegung eine Rechtsverweigerung geltend. Dazu führt er aus, er habe ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gestellt. Der Verfahrensleiter habe mit Schreiben vom 9. März 2020 mitgeteilt, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung geprüft werde, wenn die Aufsichtsbeschwerde an die Hand genommen werde. Auch seien seine Anträge im Grundsatz ja bereits gutgeheissen worden. Nachdem die Aufsichtsbeschwerde dem Beistand zur Vernehmlassung zugestellt worden sei, sei das Verfahren an die Hand genommen worden.