auszugehen, dass er sich an Anordnungen oder Einschränkungen von vornherein nicht gehalten hätte. Unter diesen Umständen durfte die KESB umgehend zur "ultima ratio", d.h. der Absetzung des Beschwerdeführers schreiten, ohne diesen vorgängig in seiner Funktion als Vertrauensperson einzuschränken resp. offiziell abzumahnen. Nachdem die Verantwortlichen den Beschwerdeführer mehrfach erfolglos darauf hingewiesen haben, dass das Konzept "J." nicht weiterverfolgt werde, ist die Frage, welche Einschränkung denn erfolgversprechend gewesen wäre, zudem berechtigt.