Wie die Darstellung der diversen Ereignisse zeigt (oben 2.2.3), hat dieser "Wink mit dem Zaunpfahl" den Beschwerdeführer jedoch nicht dazu gebracht, sein Tun selbstkritisch zu hinterfragen oder sich gegenüber der KESB und den Mitarbeitenden des I. anders zu verhalten. Gerade weil der Beschwerdeführer so hartnäckig an seinen Ideen festhielt und Hinweise sowie Aufforderungen der KESB, der Verfahrensbeiständin von E. oder der Mitarbeitenden der involvierten Kliniken mehrfach missachtete, ist davon