Die KESB hat dem Beschwerdeführer im Vorfeld der Abberufung als Vertrauensperson zwar nicht offiziell die Einschränkung seiner Rechte angedroht. Der Leiter der KESB hat diesem mit Brief vom 7. Januar 2019 aber zumindest eine klare Warnung zukommen lassen, indem er ihm empfohlen hat, seine Rollenauffassung als Vertrauensperson zu überdenken. Wie die Darstellung der diversen Ereignisse zeigt (oben 2.2.3), hat dieser "Wink mit dem Zaunpfahl" den Beschwerdeführer jedoch nicht dazu gebracht, sein Tun selbstkritisch zu hinterfragen oder sich gegenüber der KESB und den Mitarbeitenden des I. anders zu verhalten.