2.3.2 Die KESB hält vor dem geschilderten Hintergrund Verhältnismässigkeitsüberlegungen, wie sie im vom Beschwerdeführer mehrfach zitierten Entscheid des Obergerichts Thurgau angemahnt worden seien, nicht für notwendig resp. fragt sich, welche mildere und zugleich geeignete Massnahmen zur Verfügung gestanden hätten. 2.3.3 Am 7. Januar 2019 ersuchte der Leiter der KESB den Beschwerdeführer aufgrund diverser Vorkommnisse, seine Rolle als Vertrauensperson zu überdenken. Am 18. Januar 2019 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu einer möglichen Absetzung zu äussern.