Zusammenfassend ergibt sich aus den Akten, dass die "Fronten" zwischen der Klinik, der KESB und der Vertrauensperson sich zunehmend verhärteten und eine sinnvolle und konstruktive Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer deshalb nicht (mehr) möglich war (RBOG 2014 Nr. 5 S. 154). Es bleibt anzufügen, dass E. seit dem 8. März 2019 in ihrem Vater eine neue Vertrauensperson an ihrer Seite hat, welche diese Aufgabe offenbar zur Zufriedenheit aller Beteiligten wahrnimmt. Schliesslich hat E. der Entlassung des Beschwerdeführers als Vertrauensperson zugestimmt.