auf eine Strasse setzte oder sich auf die Bahngeleise begab, nachvollziehbar, umso mehr als der Gutachter Dr. S. festhielt, dass ein Suizid nicht im Sinne der als lebensbejahend beschriebenen Patientin liege. Seite 5/7 Gerichtsentscheid AR GVP 34/2022 Nr. 3839