- Die Hartnäckigkeit, mit der der Beschwerdeführer am Konzept "J." festhielt, verunmöglichte es den Eltern und E., sich von der Perspektive einer Rückkehr in die Wohnung zu verabschieden. - Zumindest in zwei Fällen hat der Beschwerdeführer Anhörungen durch die KESB gestört, sich den Anweisungen des Klinikpersonals widersetzt und damit E. offensichtlich in einen Loyalitätskonflikt resp. in eine emotionale Notsituation gebracht.