Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer, dass eine grundsätzlich kritische Haltung der Psychiatrie gegenüber nicht genügt, um eine Vertrauensperson abzuberufen (RB OG 2014 Nr. 5, S. 153 f.). Aus dem angefochtenen Entscheid und den Akten ergibt sich indessen, dass die KESB den Beschwerdeführer nicht wegen seiner psychiatriekritischen Einstellung, sondern wegen folgender Umstände von seiner Funktion suspendiert hat: