2.2.5 Aufgrund der oben dargelegten Vorfälle hält das Obergericht es für erstellt, dass der Beschwerdeführer als Vertrauensperson zum Schaden von E. agiert hat, indem er unbeirrt am Projekt "J." festgehalten hat und nicht zur Kenntnis nehmen wollte, dass dieses für die KESB nicht mehr zur Diskussion stand. Mit seinem Gedankengut und seiner Haltung hat er offensichtlich auch die Eltern beeinflusst, die in ihm die "Fachperson" sehen, die ihrer leidenden Tochter im Kampf gegen die "böse" KESB beisteht. Dass sich die Eltern in ihrer Not und Verzweiflung eine menschlichere Unterbringung für ihre Tochter wünschten und wünschen, ist verständlich.