Mit einer entsprechenden Vollmacht der betroffenen Person erhält sie auch Akteneinsicht und ist in die Behandlung des Betroffenen miteinzubeziehen (RB OG 2014 Nr. 5, S. 154; derselbe, a.a.O., Rz. 27.18; GASSMANN/BRIDLER, a.a.O., Rz. 9.145).