2.2.4 Der Vertrauensperson obliegt es, die betroffene Person über ihre Rechte aufzuklären und ihr bei deren Wahrnehmung zu helfen. Sie hat gegebenenfalls bei der Formulierung von Anliegen und bei deren Weiterleitung an die zuständigen Stellen und Behörden behilflich zu sein. Sie sollte bei Konflikten vermitteln und der betroffenen Person helfen, die Kontakte mit der Aussenwelt aufrechtzuerhalten (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., N. 11 zu Art. 432 ZGB; GASSMANN/BRIDLER, a.a.O., Rz. 9.142; HÄFELI, a.a.O., Rz. 27.18). Mit einer entsprechenden Vollmacht der betroffenen Person erhält sie auch Akteneinsicht und ist in die Behandlung des Betroffenen miteinzubeziehen (RB OG 2014 Nr. 5, S. 154;