Gegenstand des angefochtenen Entscheids sei der Widerruf der Bezeichnung des Beschwerdeführers als Vertrauensperson durch E. vom 21. März 2019. Wie sich die Betreuungssituation von E. im Nachgang dazu entwickelt habe, sei unerheblich und daraus lasse sich weder zugunsten noch zuungunsten des Beschwerdeführers etwas ableiten. Im Übrigen habe die KESB den Beschwerdeführer weder alleine noch kausal für den damals schwierigen Verlauf der Betreuung und Behandlung von E. verantwortlich gemacht.