2.2.2 Die KESB hält dem entgegen, aus der angefochtenen Verfügung ergebe sich klar, dass der Widerruf der Ernennung des Beschwerdeführers als Vertrauensperson nicht wegen seines psychiatriekritischen Ansatzes, sondern wegen seines grenzüberschreitenden Verhaltens gegenüber E. und der Wirkung seines Verhaltens und seiner Erwartungshaltung ihr gegenüber erfolgt sei (so sei es bei ihr nach Besuchen des Beschwerdeführers in den Kliniken mehrfach zu Impulsdurchbrüchen gekommen).