Es treffe zu, dass die Entwicklung von E. nach der Abberufung des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren grundsätzlich nicht erheblich sei. Der Umstand, dass E. im Verein F. heute exakt nach agogischen Grundsätzen betreut werde, sei hingegen eine wesentliche Erkenntnis. Seite 2/7 Gerichtsentscheid AR GVP 34/2022 Nr. 3839