Die Betreuungssituation von E. sei nach wie vor desaströs und die zuständigen Instanzen, d.h. sowohl die KESB als auch die jeweiligen Institutionen, seien mit dem Fall E. weiterhin völlig überfordert. Dieses Resultat bestätige indessen, dass entgegen der KESB nicht der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Vertrauensperson für die angeblich schwierige Situation von E. verantwortlich sei. Vielmehr seien die Umstände einzig und alleine Ausfluss des Unvermögens der Behörden und der zuständigen Institutionen.