Die KESB schütze exakt dieses undefinierte Vorgehen der Kliniken im Entscheid S. 7 unten. Sie stelle fest, „die Einschätzung der behandelnden Ärzte und weiteren Fachpersonen zielten alle in die Richtung, dass E. vor Ausseneinflüssen geschützt werden müsse, um zur Ruhe zu kommen und sich auf die Behandlung und Betreuung einlassen zu können“. Mit diesem völlig einseitigen Verständnis, das sich bei Dr. S. nirgends finde, habe die KESB E. vollständig isoliert. Die KESB verunmögliche mit diesem Vorgehen, dass die Behandlungsmassnahmen gegenüber E. von Aussenstehenden kritisch hinterfragt werden könnten. Mit diesem Verständnis der KESB erübrige sich die Funktion einer Vertrauensperson nach