Der Beschwerdeführer habe in seiner Funktion als Vertrauensperson von E. nicht mehr und nicht weniger erledigt, was zu deren Interessenwahrung nötig bzw. geboten gewesen sei. Dass ein ausgeprägter Handlungsbedarf gegenüber Behörden und Kliniken existiert habe, hätten diese mit ihren wiederholt kurzfristigen und offensichtlich orientierungslosen Unterbringungsentscheidungen zu E. zu verantworten. Die KESB schütze exakt dieses undefinierte Vorgehen der Kliniken im Entscheid S. 7 unten.