2.2 2.2.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers verkennt die KESB, dass es nicht Aufgabe einer Vertrauensperson ist, für die Behörden angepasst und bequem zu arbeiten, d.h. sämtliche Zwangsmassnahmen etc. gegenüber der untergebrachten Person ohne weiteres gutzuheissen. Im Gegenteil liege es (auch) in der Zuständigkeit der Vertrauensperson, die Handlungen von Kliniken und Behörden gegenüber der untergebrachten Person kritisch zu hinterfragen.